Arbeitnehmerfreizügigkeit

Geregelt ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Art. 45 bis 48 AEUV. Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit können Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei wählen und benötigen u.a. keine Arbeitserlaubnis.