Buchführungspflicht

Durch die Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 238 Abs. 1 HGB) ist jeder Kaufmann (§§ 1 bis 7 HGB) dazu verpflichtet, Bücher zu führen, d.h. Handelsgeschäfte zu erfassen und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. Ausgenommen hiervon sind kleine Einzelkaufleute (§ 241a HGB). Im Steuerrecht gelten insbesondere die §§ 140, 141 AO.