Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 ff. AEUV schützt die vorübergehende Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne dauerhafte Niederlassung. Dem EU-Ausländer dürfen demnach keine Nachteile gegenüber einem Inländer bei der Dienstleistungserbringung entstehen. Auch Empfänger einer Dienstleistung werden geschützt (Verbraucherfreiheit).