Differenzbesteuerung

Online-Lehrgang Umsatzsteuer

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wird der steuerpflichitge Umsatz als Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bemessen. Für die Lieferung von bestimmten beweglichen körperlichen Gegenständen kann der Verkäufer, sofern er Wiederverkäufer ist, die Differenzbesteuerung anwenden. Voraussetzung ist, dass die Lieferung dieser Gegenstände an den Wiederverkäufer innerhalb der EU erfolgte und für die Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet, nach der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung angewandt wurde. Bei den Gegenständen, darf es sich nicht um Edelsteine oder Edelmetalle handeln. Häufigster Anwendungsbereich sind Gebrauchtgegenstände, die von Privat angekauft werden (z.B. Kfz). Daneben besteht für bestimmte Gegenstände (z.B. Kunstgegenstände und Antiquitäten) eine Optionsmöglichkeit. Grundsätzlich ist für die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes die Differenzbesteuerung anzuwenden. Eine Vereinfachungsregelung besteht jedoch bezüglich der Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 € nicht übersteigt. Diese Gegenstände können über einen Besteuerungszeitraum als Gesamtdifferenz besteuert werden. Für die Anwendung der Differenzbesteuerung bestehen besondere Aufzeichnungspflichten und Regelungen bzgl. des Vorsteuerabzugs. Bei allen Differenzgeschäften kommt der Regelsteuersatz (derzeit 19 %) zur Anwendung. Optiert ein Berechtigter zur Differenzbesteuerung, ist der Antrag für die Dauer von zwei Jahren bindend. Siehe auch Abschn. 25a.1 UStAE.