Durchlaufender Posten

Werden Betriebseinnahmen und -ausgaben auf fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt oder verausgabt, handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, da er sofort weiterbelastet wird. Dabei tritt der Unternehmer lediglich als Mittelsperson auf, ohne selbst Anspruch auf den vereinnahmten Betrag gegenüber dem Leistenden zu haben oder zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Es handelt sich hierbei nicht um Entgelt, weshalb durchlaufende Posten nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 10 Abs. 1 S. 5 UStG).