Eigenkapitalbeschaffungskosten

Eigenkapitalbeschaffungskosten, d.h. Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital, dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Sie sind sofort erfolgswirksam zu erfassen. (siehe auch Gründungskosten)