Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) dient dazu, Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienfahrten (bei doppelter Haushaltsführung) steuerlich zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG). Sie ist nicht vom Verkehrsmittel abhängig. Damit ist die Entfernungspauschale grundsätzlich Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, durchbricht dieses jedoch aufgrund der pauschalen Höhe des anrechenbaren Betrags je Entfernungskilometer von 0,30 €. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 4.500 €, es sei denn, der Arbeitnehmer nutzt einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw. Zur Bemessung der Pauschale ist die kürzeste Wegstrecke zugrunde zu legen. Unter Umständen kann eine andere als die kürzeste Strecke berücksichtigt werden, falls diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen wie z.B. Treibstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Kundendienst, AfA etc. abgegolten. Dies trifft jedoch nicht auf jene Kosten zu, die beispielsweise durch einen Unfall verursacht werden. Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher, können diese Kosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.