Formkaufmann

Unabhängig von § 1 Abs. 1 HGB sind Formkaufleute i.S.d. § 6 HGB Kaufleute kraft Gesetzes. Somit stellt das Gesetz Gesellschaften, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben, auf die gleiche Stufe mit dem Kaufmann kraft Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB). Zu den Gesellschaften, die Kaufmann kraft Rechtsform sind, gehören bspw. AG, KGaA, GmbH, OHG, KG sowie eingetragene Genossenschaften. Nicht darunter fallen bspw. stille Gesellschaften, GbR sowie Vereine.