Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich um abnutzbare selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Wert 800 ¤ nicht übersteigt. Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungskosten eines GWG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für GWG mit Anschaffungskosten über 250¤ (ohne USt) ist ein gesondertes laufendes Verzeichnis zu führen. Alternativ ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten (ohne USt) zwischen 250 ¤ und 1.000 ¤ auch die Einstellung in einen Sammelposten i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG und eine Abschreibung über fünf Jahre möglich. Dabei mindert das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts den Sammelposten nicht, da es sich um eine pauschale Abschreibung handelt. Die Umsatzsteuer zählt zu den Anschaffungskosten, sofern der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, § 9b EStG. Jedoch gelten auch für Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug haben, wie bspw. Ärzte, die Wertgrenzen ohne Umsatzsteuer (R 9b Abs. 2 EStR).

Beispiel:

Ein Allgemeinarzt kauft einen Bürotisch für 952 ¤ (inkl. 19 % Umsatzsteuer, netto: 800 ¤). Es liegt auch in diesem Fall ein GWG vor, da die Grenze von 800 ¤ netto nicht überschritten wurde. Als Betriebsausgabe sind 952 ¤ absetzbar.