Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ergibt sich aus dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn eines Gewerbebetriebs, korrigiert um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG), unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Fehlbeträge (§ 10a GewStG) sowie Gewerbesteuervorauszahlungen. Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht zudem ein Freibetrag i.H.v. 24.500 ¤ zu. Auf Basis des Gewerbeertrags (abzurunden auf volle 100¤) ist der Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer festzusetzen (§ 11 GewStG).