Höchstwertprinzip

Das Höchstwertprinzip resultiert aus dem Imparitäts- bzw. Vorsichtsprinzip und besagt, dass Schulden bei Veränderung ihres Erfüllungsbetrags am Abschussstichtag mit dem Zugangswert oder dem höheren (notwendigen) Erfüllungsbetrag in der Bilanz angesetzt werden müssen. Demnach darf eine Minderung des Erfüllungsbetrags nicht in der Bilanz berücksichtigt werden, steigt jedoch der Erfüllungsbetrag, so ist die Verbindlichkeit zu dem entsprechend höheren Wert anzusetzen. (siehe auch Niederstwertprinzip)