Instandhaltungsrückstellung

Instandhaltungsrückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung können nach Einführung des BilMoG weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich im Jahresabschluss gebildet werden, sofern die Instandhaltung nicht innerhalb der nächsten drei Monate des folgenden Wirtschaftsjahres nachgeholt wird. Rechtsgrundlagen bilden die § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB sowie R 5.7 Abs. 11 EStR.