Kleinunternehmer

§ 19 UStG regelt, wer als Kleinunternehmer zu behandeln ist und wie dieser zu besteuern ist. Kleinunternehmer müssen in der Regel keine Umsatzsteuer entrichten, haben allerdings auch keinen Vorsteuerabzug. Es handelt sich damit um eine Verwaltungsvereinfachung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Vorjahresumsatz zzgl. Umsatzsteuer 22.000 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres zzgl. Umsatzsteuer 50.000 € nicht übersteigen wird. Auf Antrag kann auf die Kleinunternehmerstellung verzichtet werden. Der Verzicht ist jedoch für fünf Jahre bindend (§ 19 Abs. 2 UStG).