Mitwirkungspflicht

Sobald die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingeht, sind die Beteiligten im Verfahren gem. § 90 AO weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet, wenn sich klärungswürdige Rückfragen oder Erörterungspunkte seitens der Finanzbehörde ergeben. Durch diese Verpflichtung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in nahezu allen Aspekten der Steuerpflichtige selbst den Sachverhalt gelebt hat und demnach zwangsläufig die steuerlichen Tatsachen seines individuellen Einzelfalles am besten kennt. Bei Auslandssachverhalten bestehen nach § 90 Abs. 3 AO erhöhte Mitwirkungspflichten.