Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit, geregelt in Art. 49 ff. AEUV, ermöglicht den Unionsbürgern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit eine auf Dauer angelegte Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit innerhalb der EU. Dies gilt neben natürlichen Personen auch für Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Schutzwirkung dieser Grundfreiheit erstreckt sich dabei auf der Ebene von Muttergesellschaften bzw. Stammhäusern, aber auch auf Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen. Art. 49 AEUV enthält allerdings eine Vorbehaltsklausel zugunsten des Kapitalverkehrs. Hierdurch wird bestimmt, dass sich Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf die Niederlassungsfreiheit auswirken können.