Nießbrauch

Ist jemand Eigentümer einer Sache, resultieren daraus im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Veräußerung. Im Zuge der Einrichtung eines Nießbrauchs werden sowohl das Recht zur Nutzung als auch das der Fruchtziehung an einen Dritten übertragen. Dies hat steuerlich zur Folge, dass die Einnahmen aus der Sache von dem Dritten zu versteuern sind. Des Weiteren ist die Eintragung eines Nießbrauchs für erbschaftsteuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Es kommt zu einer Minderung des Werts der Schenkung.