Planmäßige Abschreibung

Die planmäßige Abschreibung ist  in § 253 Abs. 3 S. 1 HGB geregelt und gibt an, dass Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben sind. Dabei werden die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände über die Nutzungsdauer jedes Jahr um einen bestimmten Teilbetrag gekürzt. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden:

– Lineare Abschreibung,
– Arithmetisch degressive Abschreibung,
– Geometrisch degressive Abschreibung,
– Progressive Abschreibung,
– Leistungsabschreibung,
– Abschreibung nach dem Substanzwert,
wobei die lineare Abschreibung dominiert.