Umsatzsteuerlager

Lagereinrichtung, in die bestimmte Gegenstände nach Anlage 1 zum UStG unter Aufsicht eines amtlich zugelassenen Lagerhalters unversteuert eingelagert werden können. Umsatzsteuerlager dienen der Vereinfachung des Handels mit bestimmten Waren. Solange die Waren im Lager verbleiben und der Eigentümer durch Verkauf nicht wechselt, bleiben die Waren unversteuert. Erst die Auslagerung, die tatsächliche physische Entnahme aus dem Lager, führt dazu, dass die Umsatzsteuer für den Kauf der betreffenden Gegenstände wieder entrichtet werden muss, § 4 Nr. 4a UStG. Da die Vorschriften über die Auslagerung davon ausgehen, dass die im Umsatzsteuerlager gelagerten Waren sämtlich unversteuert sein sollen, sind auch der Verkauf und die Einfuhr mit anschließender Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei, § 4 Nr. 4a UStG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG.