Vorgründungsgesellschaft

Vor Entstehung einer Körperschaft bilden die Gesellschafter eine Vorgründungsgesellschaft, deren Zweck die Gründung der Kapitalgesellschaft ist. Der Gesellschaftsvertrag ist noch nicht geschlossen und die Gesellschaft ist noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Da die Vorgründungsgesellschaft mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht übereinstimmt, unterliegt sie auch nicht der Körperschaftsteuer.