Wertaufhellung

Grundsätzlich sind für die Bilanzierung die Verhältnisse am Schluss der Geschäftsjahrs maßgebend (Stichtagsprinzip). Werden vor Abschluss des Jahresabschlusses neue Fakten bekannt, die die Vermögenslage zutreffender darstellen, sind diese für das abgelaufene Geschäftsjahr allerdings noch zu berücksichtigen, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Insoweit wird das Stichtagsprinzip aufgeweicht. Das Wertaufhellungsprinzip stellt dabei eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips dar.