Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 110 AO auf Antrag zu gewähren, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Frist verstrichen ist und den Betroffenen an diesem Ereignis kein Verschulden trifft. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Verschuldensfrage ist dabei eine Einzelfallentscheidung, die auch von den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers abhängig ist. Siehe auch AEAO zu § 110.