Werden freiwillige Trinkgelder an das Bedingungspersonal gezahlt, gelten diese nicht als Entgelt i.S.d. UStG. Werden freiwillige Trinkgelder an den Unternehmer selbst gezahlt, zählen diese als Entgelt und werden regelmäßig mit 19 % besteuert, sofern eine innere Verknüpfung zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers besteht.
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