Nach § 240 Abs. 4 HGB i.V.m. § 256 Abs. 2 HGB darf bei gleichartigen (nicht: gleichen) Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens und anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen die Gruppenbewertung angewendet werden. Diese Gleichwertigkeit genügt nach herrschender Auffassung dann nicht den GoB, wenn völlig unterschiedliche Vermögensgegenstände nur deshalb zu einer Gruppe zusammengefasst werden sollen, da sie zufällig annähernd gleiche Anschaffungskosten haben. Bei gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen müssen auch noch andere gemeinsame Merkmale für eine Gruppenbewertung sprechen (z.B. gleiche Warengattung oder gleicher Verwendungszweck). § 240 Abs. 4 HGB sieht darüber hinaus vor, dass die Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittspreis erfolgen muss. Anders als bei der Festbewertung muss der Durchschnittswert an jedem Bilanzstichtag neu ermittelt werden.
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