Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass begründet am Beschäftigungsort wohnt und darüber hinaus einen weiteren Haushalt unterhält, der außerhalb des Beschäftigungsorts liegt und den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Für nähere Voraussetzungen siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 LStR. Liegt der zweite Haushalt in derselben Gemeinde wie der Beschäftigungsort (z.B. Berlin, Entfernungen von 15 bis 20 Kilometern sind möglich), so ist in eine berufliche Veranlassung besonders intensiv zu prüfen. Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist unabhängig vom Familienstand, vielmehr ist das Vorliegen eines eigenen Hausstands ausschlaggebend. Dieser ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in deren Unterhalt er sowohl Kraft, persönlichen Arbeitseinsatzes, als auch finanziell maßgeblich beteiligt ist.
Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten. Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken.