15. April 2015

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden dann gebildet, wenn eine Schuld gegenüber Dritten besteht, die vom Unternehmen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordern (vgl. § 249 HGB). Es müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung vorliegen: (1) das wahrscheinliche Bestehen oder Entstehen einer Außenverpflichtung, (2) die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und (3) die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung am Bilanzstichtag.