13. November 2019 Schätzung nach § 162 AO Schätzung nach § 162 AO Die Finanzverwaltung ist befugt den Gewinn zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige die Einreichung notwendiger Unterlagen (z. B. Gewinnermittlung, Einzelnachweise) versäumt. zum Index Jetzt fit werden im Steuerrecht! Zur Übersicht Alle Online-Lehrgänge Mehr Infos... Zur Übersicht StB-EXAMEN KURSE Mehr Infos... Zur Übersicht Alle INFOMATERIALien Jetzt anfordern...