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Der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) | Verfahrensrecht

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, Abgaben und sonstige Streitigkeiten. Beispiele inklusive! 

Inhaltsverzeichnis

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten

Die Finanzgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. In der Klausur erwachsen hieraus i. d. R. keine Probleme, da steuerliche Rechtsverhältnisse meist zu den Abgabenangelegenheiten gehören. Allerdings sind die Abgabenangelegenheiten scharf von strafrechtlichen Vorgängen zu trennen, für die der Finanzrechtsweg nicht offensteht, § 33 Abs. 3 FGO.

Beispiel 1

Die Steuerfahndung verlangt von einer Bank in einem Steuerstrafverfahren gegen eine Bankkundin Auskunft über die Konten dieser Kundin. Hiergegen will sich die Bank wehren. Kann sie vor dem Finanzgericht zulässigerweise klagen?

Lösung 1

Nein. Das Steuerstrafverfahren gehört nicht zu den Abgabenangelegenheiten, weshalb der Finanzrechtsweg ausgeschlossen ist. Die Bank muss daher Rechtsschutz vor dem Strafgericht suchen (auch wenn es um Probleme des Steuergeheimnisses geht, BFH, Urteil v. 20.04.1983 – VII R 2/82, BFHE 138, S. 164, BStBl. II 1983, S. 482).

Abgaben

Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht alle Abgaben der Finanzgerichtsbarkeit unterliegen, sondern nur die Abgaben, die durch Bundesrecht oder EG-Recht geregelt sind und von Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Auch hieraus ergeben sich in der Klausur kaum Schwierigkeiten, da fast alle wichtigen Steuern diese Kriterien erfüllen. Ausnahmen existieren bei den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO).

Beispiel 2

Der Gewerbetreibende G findet, dass die Steuer in seinem GewSt-Bescheid zu hoch festgesetzt ist. Er vertritt die Ansicht, dass die Gemeinde X, die den Bescheid fertigte, bei der Anwendung des Hebesatzes einen Rechenfehler beging. Kann G vor dem Finanzgericht klagen?

Lösung 2

Nein. Die Gewerbesteuer ist zwar durch Bundesgesetz geregelt, sie wird aber nicht durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden, sondern durch die Gemeinden verwaltet (nur die Feststellung des GewSt-Messbetrags fällt in die Kompetenz der Landesfinanzbehörden, vgl. § 3 Abs. 2 AO). Folglich greift § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht. Da auch die übrigen Alternativen des § 33 FGO nicht einschlägig sind, muss G gem. § 40 VwGO vor dem Verwaltungsgericht gegen die steuerrechtliche Maßnahme der Gemeinde klagen.

Sonstige Streitigkeiten

Außer in Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg in Streitigkeiten über die Vollstreckung bestimmter nichtsteuerlicher Verwaltungsakte eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Auch bei einigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die im Steuerberatergesetz geregelt sind, muss vor den Finanzgerichten geklagt werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Schließlich ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn er kraft Gesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Das ist beispielsweise beim Wohnungsbauprämiengesetz (§ 8 Abs. 3 WoPG) und beim 5. Vermögensbildungsgesetz (§ 14 Abs. 8 5. VermBG) der Fall.
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