Inhalt der Klage (§ 65 FGO) | Verfahrensrecht
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Inhalten einer Klage, zur Bezeichnung des Klägers, der Vollmacht, zur Bezeichnung des Beklagten, zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens sowie zur Begründung des Klagebegehrens. Außerdem erhalten Sie ein Beispiel für eine Klageschrift.
Inhaltsverzeichnis
Eine Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird. Deshalb kann eine innerhalb der Klagefrist beim Finanzamt ohne weitere Erläuterung eingereichte Steuererklärung nicht als Klageschrift angesehen werden.
Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO hat eine Klage drei notwendige Elemente. Sie muss enthalten:
Außerdem muss bei Anfechtungsklagen auch die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung über den Einspruch genannt werden.
Daneben soll die Klage einen Antrag und eine Begründung beinhalten.
Bezeichnung des Klägers und Vollmacht
Kläger ist, wer die Klageschrift mit der Behauptung einreicht, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Wer vor Gericht als Kläger auftreten kann (d. h. prozessfähig ist), bestimmt § 58 FGO. Diese Vorschrift entspricht § 79 AO und stellt auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ab. Der Kläger muss so genau bezeichnet sein, dass er identifizierbar ist.
Der Kläger wie auch die übrigen Beteiligten können sich vor Gericht durch Bevollmächtigte (= gewillkürte Vertreter) vertreten lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 62 Abs. 2 FGO, der auch für Steuerberater gilt. Zum Vertretungszwang vor dem BFH vgl. Teil 2 Kapitel 20.4.
Bezeichnung des Beklagten (§ 63 FGO)
Beklagte vor dem Finanzgericht ist die Behörde, also nicht das Land oder der Bund. Die Behörde muss in der Klageschrift so genau bezeichnet werden, dass sie identifiziert werden kann. Insoweit ist dieselbe Rechtslage wie bei der Bestimmung des Klägers zu verzeichnen.
Welche Behörde richtige Beklagte ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 1 FGO. Danach muss verklagt werden:
Wird nicht die richtige Behörde verklagt, ist nach § 65 Abs. 2 FGO zu verfahren. Wird die Klage nicht auf die richtige Behörde umgestellt, muss sie als unzulässig abgewiesen werden.
Bei einem Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung gilt § 63 Abs. 2 FGO.
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Wie sich aus § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ergibt, hat der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens zu benennen, d. h., er muss dem Gericht darlegen, was er will.
Gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss also keinen Antrag stellen. Jedoch muss der Kläger dennoch den steuerlich relevanten Sachverhalt vortragen und deutlich zum Ausdruck bringen, was er vom Gericht begehrt. Außerdem ist zu berück-sichtigen, dass das Gericht wegen § 96 Abs. 1 S. 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf.
Bei der Anfechtungsklage muss gem. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO in der Klageschrift auch der angefochtene
Verwaltungsakt sowie die Einspruchsentscheidung bezeichnet sein. Bei periodischen Steuern genügt
dabei die Angabe von Steuerart und -jahr; die Steuernummer muss nicht auftauchen. Gibt der Kläger nur die Einspruchsentscheidung an, so wird meist in Zusammenhang mit der Klageschrift auf den
angefochtenen ursprünglichen Verwaltungsakt geschlossen werden können.
Beispiel:
- „Ich beantrage die Aufhebung des ESt-Bescheids 01 vom … St.-Nr. … in der Fassung
der Einspruchsentscheidung vom … .“ - „Ich beantrage die Anrechnung von weiteren Werbungskosten i. H. v. 4.700 € im ESt-
Bescheid 01 vom … St.-Nr. … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … .“
Begründung des Klagebegehrens (Sollinhalt)
Gemäß § 65 Abs. 1 S. 3 FGO besteht auch kein Zwang, die Klage zu begründen. Es sollen lediglich
die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. In der Praxis ist
allerdings eine Klage ohne ausreichende Begründung kaum vorstellbar. Dies folgt schon daraus, dass
das Gericht in der Regel den Kläger gem. § 65 Abs. 2 bzw. § 76 Abs. 2 FGO auffordert, sich klar zu
äußern und seine Rechtsansicht darzustellen.
Ist die Klage bei Gericht eingereicht, kann nicht wegen desselben Gegenstandes des Klagebegehrens
vor einem anderen Gericht geklagt werden, vgl. § 66 Abs. 1 und 2 FGO. Man bezeichnet diesen
Rechtszustand als sog. Rechtshängigkeit.
Aus der Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens folgt ein Verböserungsverbot (vgl. § 96
Abs. 1 FGO).
Außerdem ist die Festlegung des Gegenstandes des Klagebegehrens wichtig bei der Frage, ob eine
Klageänderung vorliegt (vgl. §§ 67, 68 FGO).
Beispiel Begründung des Klagebegehrens (Sollinhalt)
Der Kläger erhebt Anfechtungsklage mit dem Ziel, eine Senkung der ESt um 2.000 € zu
erreichen. Er trägt vor, Werbungskosten mit einer entsprechenden steuerlichen Auswirkung
seien fälschlich nicht anerkannt worden. Das Gericht stellt fest, dass die Werbungskosten zu
Recht nicht anerkannt wurden. Es entdeckt aber bisher unberücksichtigte Betriebsausgaben
mit einer steuerlichen Auswirkung von 2.000 €. Rechtslage?
Lösung Begründung des Klagebegehrens (Sollinhalt)
Gegenstand des Klagebegehrens ist ausschließlich die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig
ist und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Es geht in dem Rechtsstreit
also nur darum, ob die Steuer zu hoch festgesetzt wurde (was hier der Fall ist). Aus
welchen Gründen die zu hohe Festsetzung erfolgte, interessiert nicht. Konsequenz ist, dass die Klage erfolgreich ist, obwohl die Klagebegründung falsch ist.
Beispiel für eine Klageschrift
Hinweis:
Schriftliche Vollmacht (§ 62 Abs. 6 FGO) und erforderliche Abschriften (§ 64 Abs. 2, § 77
Abs. 2 FGO) sind beizufügen.
Prozessuale Änderungen während des finanzgerichtlichen Verfahrens
- Klageänderung (§ 67 FGO)
- Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 68 FGO)
- Klagerücknahme (§ 72 FGO)
- Erledigung der Hauptsache (§ 138 FGO)
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