Kursübersicht > Verfahrensrecht > Erledigung der Hauptsache (§ 138 FGO) | Verfahrensrecht

Erledigung der Hauptsache (§ 138 FGO) | Verfahrensrecht

Während des Rechtsstreits können Ereignisse eintreten, welche die Klage gegenstandslos machen. Hier wäre es sinnlos, die Klage weiterzuverfolgen. Eine Klagerücknahme ist oft nicht ratsam, da sie gem. § 136 Abs. 2 FGO mit Kosten verbunden sein kann, die der Kläger zu tragen hat. In diesen Fällen hilft u. U. das Rechtsinstitut der Erledigung der Hauptsache nach § 138 FGO. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn das FA
  • während des Klageverfahrens einen Korrekturbescheid erlässt, der dem Klagebegehren voll stattgibt,
  • den durch Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakt erlässt,
  • die Steuer erstattet, um deren Zahlung gestritten wird.

Ist die Klage durch derartige Ereignisse gegenstandslos geworden, kann gegenüber dem Gericht eine Erledigungserklärung abgegeben werden (bei § 46 Abs. 1 S. 3 FGO ist eine solche Erklärung nicht nötig).  
    • Die Erledigungserklärung kann übereinstimmend vom Kläger und vom Beklagten ausgesprochen werden (beiderseitige Erledigungserklärung), bei der das Gericht nicht prüft, ob tatsächlich ein Erledigungsgrund eingetreten ist. Vielmehr hat es unbesehen der Erklärung zu folgen und das Verfahren einzustellen. Es ergeht ein Beschluss, in dem nur über die Kosten entschieden wird. Hierbei ist gem. § 138 Abs. 1 FGO der bisherige Sach- und Streitstand zu prüfen. Hätte der Kläger also das Verfahren voraussichtlich gewonnen, treffen die Kosten den Beklagten und umgekehrt.
 
    • Die Erledigung kann auch einseitig durch den Kläger – widerruflich – erklärt werden. Das Gericht prüft hier, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt. Wenn ja, wird die Erledigung des Verfahrens durch Urteil festgestellt, wobei sich die Kostenentscheidung nach § 138 FGO richtet. Wenn nein, wird ganz normal in der Hauptsache entschieden und die Begründetheit der Klage geprüft.
 
  • Gibt der Kläger keine Erklärung ab, obwohl ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, wird die Klage als unzulässig abgewiesen, denn der Kläger hat sein Klageziel erreicht, weshalb das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Die Kosten werden gem. § 135 Abs. 1 FGO allein dem Kläger auferlegt.
Steuerrecht online lernen
Übersicht Kursangebot

Von wie Abendlehrgang bis Z wie Zeitmanagement – wir begleiten Sie nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch.

Zertifizierte + staatlich geförderte Steuerberater-Weiterbildung

Ohne Gewähr.