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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)

Hier erfahren Sie alles Wichtige zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht.

Inhaltsverzeichnis

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (z. B. Auslandsbeamte, Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung).

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für Haushaltsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf die zum Haushalt dieser Personen gehörenden Angehörigen, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte bzw. nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden (§ 1 Abs. 2 S. 2 EStG).

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