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Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) | Einkommensteuer
Inhaltsverzeichnis
Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 EStG erhalten alle Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag i. H. v. 900 €, höchstens in Höhe der positiven Einkünfte aus § 13 EStG, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt, § 13 Abs. 3 S. 2 EStG.
Dieser Freibetrag wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach dem Altersentlastungsbetrag abgezogen.
Beispiel: Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)
Im VZ 2025 hat EM (67 Jahre) folgende Einkünfte bezogen:
- aus Land- und Forstwirtschaft 200 €
- aus selbständiger Arbeit 800 €
- aus Vermietung und Verpachtung ./. 1.500 €
EM ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Frau (62 Jahre) veranlagt (§ 26 Abs. 1 EStG).
Lösung: Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)
Der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet sich wie folgt:
- 13 EStG 1.200 €
- 18 EStG 7.800 €
- 21 EStG ./. 1.500 €
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG) 7.500 €
– Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
14,0 % von 7.500 € = 1.050 €, maximal ./. 1.050 €
– Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 26 EStG
1.800 €, höchstens jedoch ./. 1.200 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) 5.250 €
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