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Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) | Einkommensteuer

Inhaltsverzeichnis

Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 EStG erhalten alle Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag i. H. v. 900 €, höchstens in Höhe der positiven Einkünfte aus § 13 EStG, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt, § 13 Abs. 3 S. 2 EStG.

Dieser Freibetrag wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach dem Altersentlas­tungsbetrag abgezogen.

Beispiel: Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)

Im VZ 2025 hat EM (67 Jahre) folgende Einkünfte bezogen:

  • aus Land- und Forstwirtschaft     200 €
  • aus selbständiger Arbeit     800 €
  • aus Vermietung und Verpachtung ./. 1.500 €

EM ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Frau (62 Jahre) veranlagt (§ 26 Abs. 1 EStG).

Lösung: Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)

Der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet sich wie folgt:

  • 13 EStG     1.200 €
  • 18 EStG     7.800 €
  • 21 EStG ./. 1.500 €

Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)                                  7.500 €

– Altersentlastungsbetrag § 24a EStG

   14,0 % von 7.500 € = 1.050 €, maximal                          ./. 1.050 €

– Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 26 EStG        

  1.800 €, höchstens jedoch                                                ./. 1.200 €

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)                     5.250 €

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