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Klagebegehren und Übersicht über die Klagearten | Verfahrensrecht
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem Klagebegehren sowie zu den verschiedenen Klagearten.
Inhaltsverzeichnis
Klagebegehren (Begriff)
- Kläger ist dabei immer der Steuerpflichtige.
- Die Finanzbehörde kann im ersten Rechtszug niemals Kläger sein.
Das Klagebegehren bestimmt die richtige Klageart, diese wiederum bestimmt die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Grafische Übersicht über die Klagearten
Anmerkungen:
1) § 41 Abs. 2 S. 1 FGO: Die Gestaltung des angefochtenen VA erfolgt unmittelbar durch das Gericht (Aufhebung, seltener Änderung des VA, vgl. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO).
2) § 40 Abs. 1 FGO.
3) Sehr selten vgl. § 134 FGO i. V. m. ZPO: z. B. Nichtigkeitsklage § 579 ZPO; Restitutionsklage § 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines durch Urteil abgeschlossenen Gerichtsverfahrens.
4) Das Gericht kann die Leistung nicht selbst vornehmen (z. B. den gewünschten VA selbst erlassen), sondern es verpflichtet die Behörde zu der Leistung. Dahinter steht der Grundsatz der Gewaltenteilung.
5) § 41 FGO. Die Feststellung wird vom FG selbst getroffen.
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