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Nicht abnutzbares Anlagevermögen stellt eine Unterart des Anlagevermögens dar, bei der die Nutzungsdauer nicht zeitlich bestimmbar ist. Dazu zählen u.a. Grund und Boden, Finanzanlagen, sich im Bau befindliche Anlagen sowie einige wenige immaterielle Anlagegüter (z.B. Kundenstamm und Urheberrechte). Nicht abnutzbares Vermögen unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung und eine Folgebewertung findet ausschließlich über die außerplanmäßige Abschreibung statt (vgl. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB).
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