Steuerbescheide bündeln meist mehrere Verwaltungsakte, für die sowohl die allgemeinen Normen in den §§ 118 ff. AO als auch die Sonderbestimmungen in §§ 155 ff. AO einschlägig sind. Insoweit ist der Bescheid lediglich eine Sonderform der Steuerverwaltungsakte.
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