Verstrickung

Analog zur Entstrickung ist bei neuer Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einem inländischen Betriebsvermögen der Wertansatz mit dem gemeinen Wert zu beurteilen, wenn Deutschland durch die Zuführung ein Besteuerungsrecht erstmalig erhält (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Die Zuführung wird einer Einlage gleichgestellt.