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Sanierungsgewinne nach § 3a EStG | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Sanierungsgewinne nach § 3a EStG.
Inhaltsverzeichnis
Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Im Rahmen einer Sanierung werden regelmäßig betriebliche Verbindlichkeiten durch die Gläubiger erlassen. Durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehen Erträge, die etwaige Verlustvorträge aufbrauchen. Der verbleibende Gewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Steuerliche Behandlung von Unternehmen in Sanierung und EU-rechtliche Einordnung
Die Besteuerung eines Unternehmens, welches sich in einer Sanierung befindet, wäre unsachgemäß, da die anfallenden Steuern dem Unternehmen Liquidität entziehen und dem Ziel der Sanierung entgegenstehen.
Die EU-Kommission hat dem BMF einen sog. „letter of comfort“ am 20.07.2018 übersendet und mitgeteilt, dass die gesetzliche Neuregelung grundsätzlich EU-rechtskonform sei. Die Neuregelungen war damit auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden. Auf Antrag ist § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Verbindlichkeiten vor diesem Datum erlassen wurden.
Die Steuerbefreiung ist nicht antragsgebunden, sondern wird von Amts wegen berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a EStG
Voraussetzungen zur Anwendung ist das Vorliegen:
- eines Sanierungsertrags durch Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen
- aus einem betrieblich begründeten Schulderlass oder einem Forderungsverzicht der Gläubiger
- zu Sanierungszwecken, also in der Absicht, eine Fortführung des notleidenden Unternehmens zu ermöglichen.
Weitere Einzelheiten siehe § 3a EStG.
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