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System der Klagearten der FGO | Verfahrensrecht

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem System der Klagearten, der Einteilung der Klagen sowie zu den richtigen Bezeichnungen der Klagen. 

Inhaltsverzeichnis

Einteilung der Klagen

Es wird zwischen verschiedene Klagearten der FGO unterschieden. Die Unterscheidung der Klagearten ist deshalb wichtig, weil für die einzelnen Klagearten unterschiedliche Zulässigkeitsvorschriften gelten.

Hinweis:
Vor Erhebung der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage muss ein Einspruchsverfahren stattgefunden haben, was bei der Leistungs- bzw. Feststellungsklage nicht notwendig oder nicht möglich ist.

Die Klagearten der FGO werden wie folgt eingeteilt:

Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Die Anfechtungsklage hat zum Ziel, die gerichtliche Aufhebung (= Aufhebungsklage) oder die Änderung (= Änderungsklage) eines Verwaltungsakts zu erreichen.

Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Die Verpflichtungsklage hat zum Ziel, die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines bisher abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu erreichen.

Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Hier will der Kläger bei Gericht die Verurteilung der Behörde erreichen, eine Maßnahme
vorzunehmen oder zu unterlassen. Wichtig: Die Maßnahme darf kein Verwaltungsakt sein.

Feststellungsklage (§ 41 FGO)

In diesem Fall begehrt der Kläger gerichtliche Feststellung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis
besteht oder nicht besteht oder dass ein Verwaltungsakt nichtig ist.

Grafische Darstellung Einteilung der Klagen

Grafische Darstellung der Einteilung der Klagen

Richtige Bezeichnung der Klagen

Der Kläger muss seine Klage nicht „richtig“ bezeichnen. Insoweit besteht dieselbe Rechtslage wie im Einspruchsverfahren (§ 357 AO). Bei unklarer oder unrichtiger Bezeichnung wird das Gericht gem. § 76 Abs. 2 FGO auf eine Richtigstellung hinwirken.

Klausurtipp:

  1. Stellen Sie zunächst das Klagebegehren fest.
  2. Bestimmen Sie danach mithilfe des Klagebegehrens die Klageart.

Das Klagebegehren bestimmt die Klageart!

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