Beteiligungsertragsbefreiung

Die sogenannte Beteiligungsertragsbefreiung ist in § 8b KStG geregelt. Sie verhindert weitestgehend die Kumulation der Steuerlast auf Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne innerhalb einer Beteiligungskette. Um diesen Zweck zu erfüllen, sind Beteiligungserträge, die von einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, grundsätzlich zu 100 % steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Erträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Zudem existieren bspw. für Streubesitzdividenden, Banken und Versicherungen Ausnahmen von dieser Regelung (siehe § 8b Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 8 KStG).