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Gewinnerzielungsabsicht | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Gewinnerzielungsabsicht.
Inhaltsverzeichnis
Gewinnerzielungsabsicht
Bei der Gewinnerzielungsabsicht spielt es eine Rolle, dass auf Dauer die Absicht besteht, einen Gewinn
zu erzielen. Es kommt auf die Erwirtschaftung eines Totalgewinns an (H 15.3 „Totalgewinn“
EStH).
Nicht unter die Gewinnerzielungsabsicht fällt die Liebhaberei.
Merke:
Die in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten erfordern eine Tätigkeit, die eine ernstgemeinte Beteiligung am Wirtschaftsleben darstellen. Wesentliches Merkmal dafür ist
das Streben, durch die ausgeübte Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht). Mangelt es an diesem Merkmal, zum Beispiel weil ein Steuerpflichtiger lediglich seinem Hobby nachgeht, so liegt keine wirtschaftliche Betätigung vor. Es handelt sich in solchen Fällen um Liebhaberei.
Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei
In der Regel liegt bei folgenden Tätigkeiten Liebhaberei vor:
• Münzsammler
• Briefmarkensammler
• Kleingärtner
• Brieftaubenzüchter
• Kaninchenzüchter
• Besitzer eines Reitstalles.

Für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen zu
seiner Tätigkeit ohne Bedeutung (Ausnahme: Grenzfälle, BFH-Urteil v. 18.12.1969, IV R 57/68,
BStBl. II 1970, S. 377). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten auf die
Dauer gesehen zu positiven Einkünften führen kann. Wenn eine Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert
wird, so ist sie steuerrechtlich ohne Bedeutung. Das bedeutet, dass alle Einnahmen/Gewinne und
alle Aufwendungen/Verluste der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre (§ 12 EStG)
zuzuordnen sind. Das Einkommen bzw. die festzusetzende Einkommensteuer wird nicht tangiert.
Hinweis:
Verluste in den ersten Jahren (sog. Anlaufverluste) sind für sich allein kein Beweisanzeichen
für Liebhaberei (H 15.3 „Anlaufverluste“ zweiter Spiegelstrich EStH). Das Finanzamt erlässt
die Steuerbescheide von Gewerbetreibenden mit Anlaufverlusten nach § 165 AO vorläufig.
Liebhaberei kann auch vorliegen, nachdem bereits jahrelang positive Einkünfte erzielt wurden
(z. B. Arzt, der nur noch einige wenige „alte“ Patienten in einer häuslichen Betriebsstätte
behandelt). Die Totalgewinnprognose erfolgt prinzipiell nur zukunftsbezogen, da ein rationaler
erfolgloser Unternehmer sein Unternehmen einstellen würde.
Beispiel: Gewinnerzielungsabsicht
A tauscht mit B Münzen und erhält, da die von B aus seiner Sammlung ausgewählten Stücke wertvoller sind, zusätzlich 2.500 €.
Lösung: Gewinnerzielungsabsicht
Die Tätigkeit des A ist in keine der sieben Einkunftsarten einzuordnen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Liebhaberei, d. h., die Betätigung ist einkommensteuerlich nicht relevant.
Besteuerung verbotener oder unsittlicher Tätigkeiten
Einkünfte aus einer verbotenen oder unsittlichen Tätigkeit wie z. B. Schmuggel, Schmiergelder,
Schwarzhandel, Bestechungsgelder etc. werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung
unterworfen.
Solche Einkünfte können im Rahmen einer bestehenden Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb) anfallen
oder selbst zur Annahme eines Gewerbebetriebs führen (§ 40 AO).
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