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Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)
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Inhaltsverzeichnis
Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG). Sie sind mit den inländischen Einkünften nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig, das heißt, die Einkommensteuerpflicht wird auf die im Inland bezogenen Einkünfte beschränkt (Territorialitätsprinzip).
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erweitert den sachlichen Umfang. Die Steuerpflicht wird auf sämtliche inländische Quellen ausgedehnt, und die Einkünfte, die bei beschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG lediglich dem Abzugsverfahren unterliegen, werden in die Veranlagung mit einbezogen (§§ 2 und 5 AStG).
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind.
Erweitert beschränkt steuerpflichtig sind Deutsche, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedoch innerhalb der letzten 10 Jahre vor Wohnsitzverlegung ins Ausland mindestens insgesamt 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und weiterhin noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben und ihren Wohnsitz in ein sogenanntes Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuer-Land) verlegt haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG).
§ 2 Abs. 1 S. 2 AStG enthält die Fiktion einer „inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte“ für eine natürliche Person. Eine solche Betriebsstätte ist für die Einkünfte natürlicher Personen anzunehmen, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden. Dieser Betriebsstätte sind die Einkünfte zuzuordnen.
Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nicht mehr als 16.500 € betragen (§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG).
Wann die Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung vorliegen, ist in § 2 Abs. 2 AStG geregelt. Den Begriff „wesentliche wirtschaftliche Interessen“ definiert § 2 Abs. 3 AStG.
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