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Der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) | Verfahrensrecht
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, Abgaben und sonstige Streitigkeiten. Beispiele inklusive!
Inhaltsverzeichnis
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
Die Finanzgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.
In der Klausur erwachsen hieraus i. d. R. keine Probleme, da steuerliche Rechtsverhältnisse meist zu
den Abgabenangelegenheiten gehören. Allerdings sind die Abgabenangelegenheiten scharf von strafrechtlichen
Vorgängen zu trennen, für die der Finanzrechtsweg nicht offensteht, § 33 Abs. 3 FGO.
Beispiel 1
Die Steuerfahndung verlangt von einer Bank in einem Steuerstrafverfahren gegen eine
Bankkundin Auskunft über die Konten dieser Kundin. Hiergegen will sich die Bank wehren.
Kann sie vor dem Finanzgericht zulässigerweise klagen?
Lösung 1
Nein. Das Steuerstrafverfahren gehört nicht zu den Abgabenangelegenheiten, weshalb der
Finanzrechtsweg ausgeschlossen ist. Die Bank muss daher Rechtsschutz vor dem Strafgericht
suchen (auch wenn es um Probleme des Steuergeheimnisses geht, BFH, Urteil
v. 20.04.1983 – VII R 2/82, BFHE 138, S. 164, BStBl. II 1983, S. 482).
Abgaben
Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht alle Abgaben der Finanzgerichtsbarkeit
unterliegen, sondern nur die Abgaben, die durch Bundesrecht oder EG-Recht geregelt
sind und von Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Auch hieraus ergeben sich
in der Klausur kaum Schwierigkeiten, da fast alle wichtigen Steuern diese Kriterien erfüllen. Ausnahmen
existieren bei den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO).
Beispiel 2
Der Gewerbetreibende G findet, dass die Steuer in seinem GewSt-Bescheid zu hoch festgesetzt
ist. Er vertritt die Ansicht, dass die Gemeinde X, die den Bescheid fertigte, bei der
Anwendung des Hebesatzes einen Rechenfehler beging. Kann G vor dem Finanzgericht klagen?
Lösung 2
Nein. Die Gewerbesteuer ist zwar durch Bundesgesetz geregelt, sie wird aber nicht durch
Bundes- oder Landesfinanzbehörden, sondern durch die Gemeinden verwaltet (nur die Feststellung
des GewSt-Messbetrags fällt in die Kompetenz der Landesfinanzbehörden, vgl. § 3
Abs. 2 AO). Folglich greift § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht. Da auch die übrigen Alternativen des
§ 33 FGO nicht einschlägig sind, muss G gem. § 40 VwGO vor dem Verwaltungsgericht
gegen die steuerrechtliche Maßnahme der Gemeinde klagen.
Sonstige Streitigkeiten
Außer in Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg in Streitigkeiten über die Vollstreckung
bestimmter nichtsteuerlicher Verwaltungsakte eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Auch bei einigen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die im Steuerberatergesetz geregelt sind,
muss vor den Finanzgerichten geklagt werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
Schließlich ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn er kraft Gesetzes ausdrücklich für anwendbar
erklärt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Das ist beispielsweise beim Wohnungsbauprämiengesetz (§ 8
Abs. 3 WoPG) und beim 5. Vermögensbildungsgesetz (§ 14 Abs. 8 5. VermBG) der Fall.
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