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Die Feststellungsklage (§ 41 FGO)

Hier erfahren Sie alles zum Thema der Feststellungsklage und finden auch einige Beispiele. 

Inhaltsverzeichnis

Die Feststellungsklage kann nach § 41 Abs. 1 FGO in zwei verschiedenen Bereichen von Bedeutung
sein:

  • Sie kann zum einen auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet
    sein (Nichtigkeitsfeststellungsklage).
  • Sie kann zum anderen aber auch auf die „Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
    eines Rechtsverhältnisses“ zielen.

Mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage kann der Steuerpflichtige gerichtlich klären lassen, ob ein
Verwaltungsakt i. S. v. § 125 AO nichtig ist bzw. ob er an einem Bekanntgabemangel leidet. Weil ein
nichtiger Verwaltungsakt einen Rechtsschein entfaltet, kann er alternativ auch gegen den nichtigen
Verwaltungsakt mit einer Anfechtungsklage vorgehen. Beide Klagemöglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander; der Steuerpflichtige hat die Wahl: Wählt er die Anfechtungsklage, muss er allerdings zuvor das außergerichtliche Vorverfahren durchgeführt haben (§ 44 Abs. 1 FGO).

Durch Feststellungsklage kann ferner das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen
(Steuer-)Rechtsverhältnisses geprüft werden. Der Kläger kann sich durch diese Klage
bereits im Vorfeld gegen eine drohende Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt oder sonstige Maßnahmen wehren. Der Begriff „Rechtsverhältnis“ in § 41 Abs. 1 FGO meint speziell das steuerliche
Rechtsverhältnis, d. h., es geht um steuerliche Rechte und Pflichten sowie um steuerliche Rechtsfragen.

Fünf Beispiele zur Feststellungsklage

Beispiel 1: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber. Er will feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet sei,
Lohnsteuer für im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer anzumelden und abzuführen. Rechtslage?

Lösung 1: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Ein steuerliches Rechtsverhältnis liegt vor, denn Feststellungsgegenstand sind die Lohnsteueranmeldung und -abführung, also zweifelsfrei steuerliche Pflichten.

Beispiel 2: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Die Steuerpflichtige will feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, Bücher zu führen.
Rechtslage?

Lösung 2: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Auch hier dreht sich die Feststellung um ein steuerliches Rechtsverhältnis, weil die Buchführungspflicht
wegen der §§ 140 ff. AO (auch) eine steuerliche Pflicht beinhalten kann.

Beispiel 3: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Der Steuerpflichtige will feststellen lassen, dass sein Grundstückskaufvertrag zivilrechtlich
wirksam ist. Rechtslage?

Lösung 3: die Feststellungsklage und das steuerliche Rechtsverhältnis

Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Frage. Ein steuerliches Rechtsverhältnis ist zu
verneinen, weshalb § 41 FGO ausscheidet. Der Steuerpflichtige muss daher den Bescheid
abwarten, gegen den er nach entsprechendem Vorverfahren mit Anfechtungsklage vorgehen
kann.

Feststellungsklage: Erfordernis des berechtigten Interesses

Weitere Voraussetzung der Feststellungsklage ist gem. § 41 Abs. 1 FGO ein berechtigtes Interesse
des Klägers an der baldigen Feststellung (= Feststellungsinteresse). Durch dieses Erfordernis soll
verhindert werden, dass jedermann nach Belieben auf Feststellung irgendeines steuerlichen Rechtsverhältnisses klagen kann.

Beispiel 3: die Feststellungsklage und das Erfordernis des berechtigten Interesses

A klagt auf Feststellung, dass ihr Onkel B nicht buchführungspflichtig sei. Rechtslage?

Lösung 3: die Feststellungsklage und das Erfordernis des berechtigten Interesses

In diesem Fall besteht kein eigenes Interesse der A an der Feststellung. Sie kann daher keine Feststellungsklage erheben. B müsste schon selbst klagen.

Feststellungsklage: Kein Vorverfahren, keine Klagefrist, aber Subsidiarität

Da § 44 Abs. 1 FGO nur für Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen gilt, setzt die Feststellungsklage
kein Vorverfahren voraus. Ebenso wenig gilt § 47 Abs. 1 FGO, weshalb keine Klagefrist einzuhalten ist.

Zu beachten ist schließlich, dass die Feststellungsklage gem. § 41 Abs. 2 S. 1 FGO gegenüber anderen
Klagearten subsidiär ist: Wer seine Rechte durch eine andere Klageart verfolgen kann oder
konnte, darf keine Feststellungsklage einlegen.
Ausnahme: Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt das Subsidiaritätsprinzip wegen § 41 Abs. 2 S. 2 FGO nicht.

Hat der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen und kann er folglich mangels Vorverfahren keine Anfechtungsklage einlegen, so ändert sich an obiger Rechtslage nichts. Die Subsidiarität der Feststellungsklage kommt nämlich bereits dann zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hatte, sein Klageziel mit einer anderen Klageart zu verfolgen.

Beispiel 3: die Feststellungsklage und die Subsidiarität

Im ESt-Bescheid 01 sind gewerbliche Einkünfte i. H. v. 100.000 € angesetzt. Der Steuerpflichtige will auf Feststellung klagen, dass die Einkünfte nur 80.000 € betragen. Rechtslage?

Lösung 3: die Feststellungsklage und die Subsidiarität

Steuersenkungen können mit der Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage verfolgt werden. Da die Anfechtungsklage eine Unterform der Gestaltungsklage ist, greift § 41 Abs. 2 S. 1 FGO ein, wonach die Feststellungsklage subsidiär ist. Deshalb ist eine Feststellungsklage nicht zulässig.

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