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Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 S. 4 FGO)
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Fortsetzungsfeststellungsklage und erhalten ein Beispiel zu dieser.
Inhaltsverzeichnis
Die in § 100 Abs. 1 S. 4 FGO geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage unterscheidet sich von der „normalen“ Feststellungsklage des § 41 FGO dadurch, dass sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, und kommt dann in Betracht, wenn sich der mit Klage angegriffene Verwaltungsakt während des Rechtsmittelverfahrens erledigt. In diesem Fall kann der Kläger seine Klage umstellen und beantragen festzustellen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei.
Beispiel: Die Fortsetzungsfeststellungsklage
Am 11.11.05 wird die Prüfungsanordnung bez. einer Außenprüfung der Jahre 01 bis 03 wirksam
bekannt gegeben. Gegen die Anordnung legt der Steuerpflichtige sofort Einspruch ein.
Der Steuerpflichtige kann nach durchgeführtem Vorverfahren eine Anfechtungsklage gegen
die Prüfungsanordnung erheben.
In der Praxis wird das Finanzamt jedoch häufig trotz des anhängigen Rechtsmittelverfahrens
die Prüfung durchführen. Wenn dies geschehen ist, ist die Prüfungsanordnung vollzogen und
hat sich erledigt. In einem derartigen Fall wird die Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung
sinnlos: Selbst wenn der Steuerpflichtige obsiegt und die Aufhebung der Prüfungsanordnung
erreicht, hat die Prüfung ja tatsächlich stattgefunden und kann nicht ungeschehen
gemacht werden. In solchen Situationen kann der Steuerpflichtige von der Anfechtungsklage
auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, indem er bei Gericht beantragt, die
Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festzustellen. Durch diesen Antrag wandelt sich die
bisherige Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage um.
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