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Die sieben Einkunftsarten | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den sieben Einkunftsarten und zur Einkunftszuordnung.
Inhaltsverzeichnis
Die sieben Einkunftsarten
Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer folgende sieben Einkunftsarten:

Welche Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten erfasst werden, bestimmen die §§ 13 bis 24 EStG. Die sieben Einkunftsarten stehen nicht gleichrangig nebeneinander. So liegen z. B. nur dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte vor, wenn die Einkünfte nicht schon einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG). So werden z. B. Vermietungserträge, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt werden, den Einkünften aus § 15 EStG zugerechnet (Subsidiaritätsklausel).
Tipp: Gewinneinkunftsarten verdrängen immer Überschusseinkunftsarten oder anders gesagt: Überschusseinkunftsarten sind den Gewinneinkunftsarten untergeordnet = subsidiär.
Die sieben Einkunftsarten: Bedeutung der Einkunftszuordnung
Die Zuordnung von Einkünften zu der jeweiligen Einkunftsart ist von erheblicher Bedeutung. Jede der sieben Einkunftsarten hat eigene Gesetzlichkeiten, die den Umfang der Steuerpflicht beeinflussen.
Zum Beispiel:
-> Die Einkünfte der Einkunftsarten 1 bis 3 werden durch Gewinnermittlung § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, die der Einkunftsarten 4 bis 7 durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.
-> Bei den Einkunftsarten 4, 5 und 7 werden Werbungskostenpauschbeträge gewährt (§ 9a EStG).
-> Freibeträge bzw. Freigrenzen bei bestimmten Einkunftsarten:
- § 13 Abs. 3 EStG bei Land- und Forstwirtschaft
- § 14, § 14a, § 16, § 17, § 18 Abs. 3 EStG bei Veräußerungsgewinnen
- § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag) bei nichtselbstständiger Arbeit
- § 22 Nr. 2 EStG bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG
- § 22 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus Leistungen
-> Die richtige Zuordnung der Einkünfte ist auch bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages (§ 24a EStG) von Bedeutung.
-> Einzelne Steuervergünstigungen, die nur bei bestimmten Einkunftsarten in Betracht kommen wie z. B. § 6 Abs. 2a EStG Sammelposten oder Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Auch aufgrund der Nebenfolgen (z. B. Gewerbesteuerpflicht) ist die Zuordnung zu der jeweiligen Einkunftsart entscheidend.
Hinweis:
Vermögensmehrungen, die nicht unter die sieben Einkunftsarten (§§ 13 bis 24 EStG) fallen (z. B. Erbschaft, Lottogewinn), unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.
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