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Die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Hier erfahren Sie alles zu den Zielen, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen zum Vorverfahren und Klagefristen der Verpflichtungsklage. 

Inhaltsverzeichnis

Ziel der Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage soll die Behörde zum Erlass eines bislang abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsakts zwingen. Eine Verpflichtungsklage ist deshalb nur zulässig, wenn der Kläger einen
Verwaltungsakt begehrt.

Merke: 
Ziel der Verpflichtungsklage ist ein Verpflichtungsurteil.

Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage

Graphische Darstellung Zulässigkeitsvoraussetzung Verpflichtungsklage
Verpflichtungsklage § 40

Typischerweise kommt die Verpflichtungsklage daher bei der Ablehnung begünstigender Verwaltungsakte vor.

Beispiel Verpflichtungsklage

Das FA lehnte eine von der Steuerpflichtigen beantragte Stundung ab. Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Rechtslage?

Lösung Verpflichtungsklage

Hier wird die Steuerpflichtige Verpflichtungsklage erheben und beantragen, die Behörde zur Stundung der Steuer zu verurteilen. Wird ein Antrag auf Entscheidung gem. § 125 Abs. 5 AO abgelehnt, muss die Steuerpflichtige gegen die Ablehnung mit der Verpflichtungsklage vorgehen.

Ausnahmen zum Vorverfahren der Verpflichtungsklage

Auch die Verpflichtungsklage setzt ein Vorverfahren voraus, das nur ausnahmsweise bei der Sprungklage oder bei der Untätigkeitsklage entfallen kann (s. u.). Will der Kläger den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erreichen, muss er gegen die Ablehnung erst mit dem Einspruch vorgehen. Begehrt der Kläger einen bisher unterlassenen Verwaltungsakt, muss er zuerst Untätigkeitseinspruch einlegen.

Klagefrist der Verpflichtungsklage

Die Klagefrist bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 S. 2 FGO. Sie beträgt einen Monat, gerechnet ab der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. ab der Ablehnung des Untätigkeitseinspruchs.

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