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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Inhaltsverzeichnis

Einkünfte aus selbständiger Arbeit – § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 18 Abs. 1 EStG

a) Katalogberufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Inge-nieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Be-triebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengym-nasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen.

b) Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzie-herische Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit, die schöpferisch und forschend arbeitet. Wissenschaftlich ist aber auch tätig, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Keine wissenschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht.


Künstlerisch tätig ist, wer die Arbeiten nach dem Gesamtbild eigenschöpferisch fertigt und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungs-höhe erreicht.


Schriftstellerisch tätig ist, wer für die Öffentlichkeit schreibt. Dabei muss es sich um den Aus-druck eigener Gedanken handeln, die sich aber auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen können. Der Schriftsteller braucht weder Dichter, Künstler noch Gelehrter zu sein.


Unterrichtend ist eine Tätigkeit, wenn sie auf das Vermitteln von Fähigkeiten gerichtet ist. Un-terricht kann nur Menschen erteilt werden.

Erzieherische Tätigkeit ist die planmäßige (bewusste) Formung von Menschen. Die Erziehung muss Hauptzweck sein.

c) Ähnliche Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

H 15.6 „Ähnliche Berufe“ EStH – z. B. EDV-Berater nur im Bereich Systemsoftware, nicht bei Anwendersoftware, Hebamme, Heilmasseur, Industriedesigner, Kindererholungsheim, Kfz-Sachverständiger mit mathematisch-technischer Tätigkeit, Kunsthandwerker, Logopäde, Mode-schöpfer, Patentberichterstatter, Podologe, Synchronsprecher, Tanz- und Unterhaltungsorches-ter, wenn es einen bestimmten Qualitätsstandard erreicht, Umweltauditor, Tätigkeit eines Künstlers im Bereich der Werbung, Zahnpraktiker, Zwangsverwalter.

  • Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit wird vorausgesetzt, ein Autodidakt muss eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen.
    Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine staatliche Zulassung erforderlich, kann die ohne Zulassung entfaltete Tätigkeit nicht ähnlich sein (z. B. Steuerberatung durch „Nicht-StB“).
  • Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Einnehmer staatlicher Lotterien (z. B. NKL; Verkauf von Losen, Gewinnbenachrichtigung und -abwicklung) zu den Einkünften aus selbständiger Ar-beit, wenn sie keinen Nebenbetrieb darstellen.
  • Ebenfalls zu dieser Einkunftsart zählt die sonstige selbständige Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wie die Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
Selbstständige Einkünfte

Hinweis: 
Vervielfältigungs- bzw. Stempeltheorie bei selbständiger Arbeit


Grundsätzlich ist es für alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes unerheblich, ob
der Steuerpflichtige die Einkünfte durch persönliche Tätigkeit oder durch den Einsatz von Mitarbeitern erzielt.
Lediglich für die freien Berufe, die typischerweise durch eine besondere Ausbildung, eine
besondere Qualifikation und besonderes Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber herausgehoben sind, begrenzt die Vervielfältigungs- bzw. Stempeltheorie den Einsatz von Mitarbeitern.
Zwar kann sich der i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG tätige Steuerpflichtige der Mitarbeit
fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedienen, jedoch muss der Berufsträger trotz solcher
Mitarbeiter weiterhin seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich ausüben. Dies ist
erfüllt, wenn die Organisation über die Festlegung der Grundzüge und dienstlichen Aufsichten
hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen
gekennzeichnet ist. Zudem muss die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit
in ausreichendem Maß gewährleistet sein. Nur unter diesen Voraussetzungen trägt die Arbeitsleistung, selbst wenn der Berufsträger ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht
mitarbeitet, den erforderlichen „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen (s. auch
BFH-Urteil v. 16.07.2014, VIII R 41/12, BStBl. II 2015, S. 216).

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Beispiel Insolvenzverwalter

Die beiden Rechtsanwälte A + B sind zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen und als
Insolvenzverwalter tätig. Die Gesellschaft beschäftigte durchschnittlich 5 bis 12 Vollzeitmitarbeiter,
denen im Wesentlichen Zuarbeiten im Insolvenzverfahren, die Ausstellung von Insolvenzbescheinigungen, die Mietüberwachung in der Zwangsverwaltung, Buchhaltungsaufgaben,
Lohnangelegenheiten, Büroarbeiten und Botendienste übertragen wurden. Ein Referendar
war für Zivilprozesse und gutachterliche Stellungnahmen gegenüber den Insolvenzverwaltern
beschäftigt. Für allgemeine Verfahrensangelegenheiten im Insolvenzbereich waren
zwei Rechtsanwälte beschäftigt. Die Gesellschaft erklärte Einkünfte aus der freiberuflichen
Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt.


Das Finanzamt ordnete die Einkünfte hingegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und
setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Da qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt würden, handele
es sich bei den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit um eine Umqualifizierung
in gewerbliche Einkünfte.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Lösung Insolvenzverwalter

Die Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Rechtsanwälte A + B haben über die im Insolvenzverfahren erforderlichen
Einzelakte (z. B. Entlassung von Arbeitnehmern, Verwertung der Masse) persönlich
entschieden. Ebenso wurden die zentralen Aufgaben des Insolvenzverfahrens im Wesentlichen
selbst wahrgenommen, wie z. B. die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte
des Insolvenzplans und der Schlussrechnung. Lediglich die kaufmännisch-technische
Umsetzung der Entscheidungen wurde auf Dritte übertragen. Somit ergibt sich keine Annahme
einer gewerblichen Tätigkeit und keine Gewerbesteuerpflicht.

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