Kursübersicht > Einkommensteuer > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | Einkommensteuer

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und erhalten ein Beispiel. 

Inhaltsverzeichnis

Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten nur Alleinerziehende, die mit Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

§ 24b Abs. 1 EStG fordert folgende Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags:

„  Der alleinstehende Steuerpflichtige muss für mindestens ein Kind (leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind) einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhalten und das Kind muss mit dem Steuerpflichtigen eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

„  Eine Haushaltsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist.

„  Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat (siehe auch § 64 Abs. 2 EStG).

„  Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO).

 

Als alleinstehend gilt ein Steuerpflichtiger nur dann, wenn er nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllt, also dauernd von seinem noch nicht geschiedenen Ehegatten getrennt lebt oder verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, es sei denn, für diese Person steht ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zu (§ 24b Abs. 3 EStG).

Merke: 

Ist in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, besteht die widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen mit dieser Person (§ 24b Abs. 3 S. 2 EStG). Dies führt in der Praxis dazu, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften aus der Gewährung des Entlastungsbetrags herausfallen. Auch Elternteile, in deren Haushalt sich nicht nur minderjährige Kinder aufhalten, sondern auch Kinder, für die der Steuerpflichtige kein Kindergeld oder keinen Freibetrag für Kinder erhält, können den Abzugsbetrag nicht geltend machen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich gem. § 24b Abs. 2 S. 1 EStG auf 4.260 € (2025) im Kalenderjahr für das erste Kind und erhöht sich für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um je 240 €, § 24b Abs. 2 S. 2 EStG.

Der Entlastungsbetrag ist von der Summe der Einkünfte abzuziehen (§ 24b Abs. 1 EStG). Der Entlastungsbetrag wird nur für Kalendermonate gewährt, in denen die Voraussetzungen für seine Gewährung zumindest zeitweise vorgelegen haben (§ 24b Abs. 4 EStG).

Beispiel: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Maria, alleinstehend, hat einen minderjährigen Sohn und eine Tochter, die bereits 23 Jahre alt ist und im VZ Juni 2025 ihr Studium beendet. Ab Juli ist die Tochter berufstätig, lebt aber weiterhin bei der Mutter.

Lösung: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Da zum Haushalt von Maria ein Kind gehört, für das sie ab VZ Juli 2025 weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhält, entfällt ab diesem Monat die Eigenschaft „alleinstehend“.

Damit kann der Abzugsbetrag nur für VZ Januar bis Juni 2025 i. H. v. (4.260 € + 240 € = 4.500 € x ) 2.250 € gewährt werden.

Steuerrecht online lernen
Übersicht Kursangebot

Von wie Abendlehrgang bis Z wie Zeitmanagement – wir begleiten Sie nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch.

Zertifizierte + staatlich geförderte Steuerberater-Weiterbildung

Ohne Gewähr.