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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen (§ 1a EStG)

Hier erfahren Sie alles Wichtige zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen (§ 1a EStG)

Inhaltsverzeichnis

Für EU-Staatsangehörige oder Staatsangehörige, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder die als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 EStG), gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1a, § 26 Abs. 1 S. 1 EStG folgendes:

Nr. 1       Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1a EStG sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Zu diesen Aufwendungen zählen

a) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,

b) auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen,

c) Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,

d) Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

Voraussetzung ist, dass der Empfänger im EU- oder EWR-Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Besteuerung der zu berücksichtigenden Leistungen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird, § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) EStG.

 

Nr. 2       Der unbeschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsangehörige kann mit seinem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen EU- oder EWR-Ehepartner zusammenveranlagt werden – entgegen § 26 Abs. 1 S. 1 EStG – (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG (ab 01.01.2024: 23.208 €/ab 01.01.2025: 24.192 €) zu verdoppeln (§ 1a Abs. 1 Nr. 2S. 3 EStG), § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Voraussetzungen und steuerliche Regelungen: Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland und ausländische Dienstorte

Jeweilige Voraussetzung ist, dass der Empfänger bzw. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

Tipp: Eine Auflistung der aktuellen EU-Mitgliedstaaten enthält Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE.

Diese Regelungen gelten auch für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG, die an einem ausländischen Dienstort tätig sind (siehe § 1a Abs. 2 EStG).

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