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Haushalt und Steuerermäßigung (Rz. 1 bis 4) | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Steuerermäßigungen und Haushalt, zum Umfang des Haushalts und zu Steuerermäßigungen für Heim- und Betreuungsleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Generell kann die Steuerermäßigung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 EStG), ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) oder eine Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3 EStG) nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird grundsätzlich durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise kann dies außerhalb des räumlichen Bereiches liegen, sofern ein unmittelbarer, räumlicher Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Dies liegt i. d. R. vor, wenn die Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben (vgl. Rz. 2).
Hiermit nimmt das BMF-Schreiben das folgende BFH-Urteil auf:
§ Rechtsprechung:
Dies ist nach Auffassung des BFHs z.B. für den Winterdienst/Schneeräumung der Fall, da hier ein räumlich -unktionaler Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil v. 20.03.2014, VI R 55/12, BStBl. II 2014, S. 880), da sich die Pflicht des Grundstücksbesitzers zur Beseitigung von Gefahrenquellen aus § 823 BGB ergibt.
Steuerermäßigung: Außerdienstliche Tätigkeiten und Ausnahmen im Haushalt
Beschäftigungsverhältnisse oder (personenbezogene) Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind regelmäßig nicht begünstigt (Rz. 12 und 18).
Folgende Ausnahmen gelten jedoch:
- Die (personenbezogene) Dienstleistung ist als Pflege- und Betreuungsdienstleistung im Leistungskatalog der Pflegeversicherung enthalten sind (vgl. Rz. 13).
Durch BMF-Schreiben v. 01.09.2021, BStBl. I 2021, S. 1494 wurde das BFH-Urteil v. 21.02.2018, BStBl. II 2018, S. 641 berücksichtigt, sodass klargestellt wurde, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, welche nicht nur einzelne Haushalte, sondern allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugutekommt (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße) nicht nach § 35a EStG begünstigt sind (Rz. 2 Abs. 2).
Beispiel: Pflege der Mutter
Der Steuerpflichtige S bezahlt eine Pflegekraft für die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter, die mit im Haushalt des S wohnt. Die Betreuung beinhaltet sowohl den Haushalt als auch die Begleitung der Mutter zu Arztbesuchen und Einkäufen.
Lösung: Pflege der Mutter
Die Tätigkeit einer Pflegekraft gehört nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (Rz. 18). Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind zu beachten. Die Schweiz gehört nicht zum EWR.
Umfang des Haushalts nach § 35a EStG
Der Haushalt des Stpfl. i. S. d. § 35a EStG erstreckt sich auf (Rz. 1):
- Die Wohnung oder das Haus, die Garage.
- Zubehörräume sowie Außenanlagen, soweit der Stpfl. den Besitz i. S. d. § 854 BGB (ggfs. gemeinschaftlich) ausüben kann und nach objektiver Verkehrsanschauung (durch Dritte) dort seinen Haushalt ausübt.
- zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend-, oder Ferienwohnung.
- Unentgeltliche Überlassung an Kinder i. S. d. § 32 EStG
Hinweis:
Die Höchstbeträge werden bei mehreren Wohnungen insgesamt nur einmal gewährt, da ein Haushalt vorliegt (= haushaltbezogene Steuerermäßigung, Rz. 1).
Auch der BFH hat in seinem Urteil v. 29.07.2010, VI R 60/09; BStBl. II 2014, S. 151 bestätigt, dass der Wortlaut der Vorschrift den Abzug auf einen Höchstbetrag von 1.200 € begrenzt, unabhängig davon, ob die Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht werden. Eine mehrfache Inanspruchnahme kann nicht begründet werden.
Hinweis:
Soweit die Ferienwohnung auch zur Vermietung zur Verfügung steht, muss eine Aufteilung (ggf. Schätzung) der Rechnung erfolgen; der auf die Vermietung entfallende Anteil der Rechnung qualifiziert zum Werbungskostenabzug.
Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen: Haushaltsbegriff bei Heimbewohnern
Soweit Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden, erstreckt sich der Haushalt auf den Haushalt der pflegebedürftigen oder betreuten Person (§ 35a Abs. 4 S. 1 Alt. 2 EStG).
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn (Rz. 4)
- die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (= Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich),
- individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit)
und
- eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Hinweis/Beachte:
Sofern eine Steuerermäßigung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommen, können die Aufwendungen u. U. nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Sofern die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden scheidet die Steuerermäßigung n. § 35a Abs. 5 S. 1 HS. 1 EStG aus.
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