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Steuerermäßigungen und Handwerkerleistungen
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen, zur Höhe der Tarifermäßigung sowie zu den begünstigten Aufwendungen.
Inhaltsverzeichnis
Handwerkerleistungen
Für handwerkliche Leistungen im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung kann ebenfalls wie bei der haushaltsnahen Dienstleistung eine Tarifermäßigung geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Hinweis:
Das Begünstigungsprinzip ist unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden (Rz. 19).
Höhe der Tarifermäßigung
Die Tarifermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 €.
Steuerermäßigungen und Handwerkerleistungen: Begünstigte Aufwendungen
Als Aufwendungen sind hier nur die Arbeitszeit des Handwerkers, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sowie die Maschinen- und Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Als Tätigkeiten kommen u. a. die folgenden in Betracht:
Als Tätigkeiten kommen u. a. die folgenden in Betracht:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- und/oder
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen.
Begünstigt sind auch:
- Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
- und
- handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
- soweit
- die Aufwendungen, die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen
- und
- nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.
Hinweis:
Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nach BFH-Urteil v. 20.03.2014, VI R 56/12, BStBl. II 2014, S. 882 begünstigt, wenn es sich um Tätigkeiten in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang handelt und dem Haushalt dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nicht der Ausbau! (Rz. 2 Abs. 2)
Hingegen wird die Begünstigung nicht gewährt, wenn eine öffentliche Mischwasserleitung hergestellt wird (BFH-Urteil v. 21.02.2018, VI R 18/16) oder Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.10.2017, 1 K 1650/17) erhoben werden.
Zu der Frage, ob begünstigte Handwerkerleistungen vorliegen, ist eine Fülle von Rechtsprechung vorhanden, da der Anwendungsbereich dieser Norm sehr weit ist. Generell gilt, dass der Leistungserfolg des Handwerkers in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintreten muss. Wird beispielsweise ein kaputtes Hoftor vom Handwerker in seiner Werkstatt repariert, ist dies unschädlich für die Gewährung der Steuerermäßigung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.07.2017, 12 K 12040/17). Die Grenzen des Haushalts werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt
Examensrelevant!
In Klausurfällen werden die Handwerkerrechnungen erkennbar sein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird nicht der Hauptaugenmerk einer Klausur sein.
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